Positionen eintragen, und der Rechner zeigt, was Sie nicht bezahlen müssen und bis wann Sie handeln sollten. Rückforderung bis 10 Jahre zurück.
✓ Gratis-Prüfung ohne Anmeldung · ✓ Einsprache-Paket einmalig CHF 9.90 inkl. MWST · ✓ Grundlage: OR, VMWG, Bundesgericht · ✓ Sichere Zahlung über Stripe · ✓ Ihre Angaben bleiben im Browser
Ergebnis erscheint hier. Ihre Angaben bleiben in Ihrem Browser.
| Position | Als Nebenkosten verrechenbar? | Grundlage |
|---|---|---|
| Heizung, Warmwasser (Brennstoff, Strom für Brenner/Pumpen, Service, Kaminfeger, Ablesung) | ja, wenn im Mietvertrag genannt | Art. 257b OR, Art. 5 VMWG |
| Wasser, Abwasser, Kehricht, Allgemeinstrom, Hauswartung, Treppenhausreinigung, TV-Grundgebühr | ja, wenn im Mietvertrag einzeln genannt | Art. 257a Abs. 2 OR |
| Verwaltungshonorar für die Abrechnung | ja, wenn vereinbart, nach Aufwand oder üblichem Ansatz (rund 2–3 %) | Art. 4 Abs. 3 VMWG |
| Reparaturen, Unterhalt, Ersatz (auch Heizung, Lift, Waschmaschine) | nein | Art. 6 Bst. a VMWG |
| Amortisation, Verzinsung, Rückstellungen, Erneuerungsfonds | nein | Art. 6 Bst. b VMWG |
| Gebäudeversicherung, Liegenschaftssteuer, Hypothekarzins | nein (Eigentümerlasten) | Art. 257b Abs. 1 OR |
| Positionen, die nur in «Allgemeinen Bedingungen» stehen | nein | BGer 4C.24/2002, 4C.250/2006 |
Quellen: OR (SR 220), VMWG (SR 221.213.11), Bundesgericht 4C.24/2002 und 4C.250/2006, Merkblatt «Zulässige und unzulässige Nebenkosten» des Mieterinnen- und Mieterverbands (2026). Geprüft am 19.10.2026.
| Was | Frist | Grundlage |
|---|---|---|
| Abrechnung durch die Vermieterschaft | mindestens einmal jährlich | Art. 4 Abs. 1 VMWG |
| Einsprache gegen die Abrechnung | gesetzlich keine; im Vertrag oft 30 Tage | Mietvertrag |
| Rückforderung trotz Zahlung | 3 Jahre ab Kenntnis, max. 10 Jahre | Art. 67 Abs. 1 OR; BGer 4C.250/2006 |
| Belegeinsicht | jederzeit auf Verlangen | Art. 257b Abs. 2 OR |
| Schlichtungsverfahren | kostenlos | Art. 113 Abs. 2 Bst. c ZPO |
Bezahlte Nebenkosten gelten nicht als genehmigt. Auch wer die vertragliche Einsprachefrist verpasst hat, kann zu Unrecht bezahlte Positionen zurückfordern (BGer 4C.24/2002 E. 3).
Nur Kosten, die mit dem Gebrauch der Wohnung zusammenhängen und im Mietvertrag einzeln und genau genannt sind (Art. 257a Abs. 2 OR). Was nicht im Vertrag steht, ist im Nettomietzins enthalten.
Das Gesetz kennt keine Frist. Viele Mietverträge sehen 30 Tage vor. Auch danach können Sie zu Unrecht bezahlte Positionen zurückfordern: innert 3 Jahren ab Kenntnis, längstens 10 Jahre (Art. 67 OR).
Ja. Der Rückforderungsanspruch hängt nicht vom laufenden Mietverhältnis ab. Massgebend sind die 3 bzw. 10 Jahre nach Art. 67 OR.
Den unbestrittenen Teil sollten Sie fristgerecht bezahlen. Den bestrittenen Teil können Sie zurückbehalten; stellt er sich aber als geschuldet heraus, riskieren Sie bei einem Zahlungsrückstand eine Kündigung (Art. 257d OR; BGE 140 III 591). Am sichersten: unter Vorbehalt bezahlen und zurückfordern.
Nach Aufwand oder im Rahmen der üblichen Ansätze (Art. 4 Abs. 3 VMWG). Üblich sind rund 2–3 % der Nebenkosten. Es muss im Vertrag vereinbart sein.
Ja. Die Vermieterschaft muss Ihnen auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren (Art. 257b Abs. 2 OR), bei Heizkosten in die Originalunterlagen (Art. 8 Abs. 2 VMWG).