Nebenkostenabrechnung prüfen

Positionen eintragen, und der Rechner zeigt, was Sie nicht bezahlen müssen und bis wann Sie handeln sollten. Rückforderung bis 10 Jahre zurück.

✓ Gratis-Prüfung ohne Anmeldung · ✓ Einsprache-Paket einmalig CHF 9.90 inkl. MWST · ✓ Grundlage: OR, VMWG, Bundesgericht · ✓ Sichere Zahlung über Stripe · ✓ Ihre Angaben bleiben im Browser

Position laut AbrechnungIhr Anteil (CHF)Im Mietvertrag selbst genannt?
Heizung und Warmwasser
Wasser / Abwasser
Kehricht / Abfall
Hauswartung
Treppenhausreinigung
Allgemeinstrom
Lift (Strom, Wartung)
Gartenpflege / Schneeräumung
TV / Kabelanschluss
Verwaltungshonorar
Reparaturen, Unterhalt, Ersatz (auch Heizung, Lift)– (nie zulässig)
Gebäudeversicherung / Sachversicherungen– (nie zulässig)
Liegenschaftssteuer– (nie zulässig)
Rückstellungen, Erneuerungsfonds, Amortisation– (nie zulässig)
«Diverses» / «Allgemeine Nebenkosten»– (unklar)

Nur ausfüllen, was in Ihrer Abrechnung steht. Ihren Anteil finden Sie meist in der letzten Spalte.

Ergebnis erscheint hier. Ihre Angaben bleiben in Ihrem Browser.

So funktioniert es

  1. Gratis prüfen: Positionen und Beträge aus Ihrer Abrechnung eintragen. Der Rechner markiert unzulässige und nicht vereinbarte Kosten und zeigt Ihre Fristen.
  2. Einsprache-Paket für CHF 9.90: begründete Einsprache mit Rückforderung (jede Position mit Gesetzesartikel und Bundesgerichtsurteil, inkl. Vorjahre) und ein Gesuch um Belegeinsicht. PDF auf Deutsch oder Französisch.
  3. Danach: Lenkt die Verwaltung nicht ein, ist das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde für Mietsachen kostenlos.

Einsprache-Paket erstellen (CHF 9.90)

Zulässig oder nicht? Die wichtigsten Positionen

PositionAls Nebenkosten verrechenbar?Grundlage
Heizung, Warmwasser (Brennstoff, Strom für Brenner/Pumpen, Service, Kaminfeger, Ablesung)ja, wenn im Mietvertrag genanntArt. 257b OR, Art. 5 VMWG
Wasser, Abwasser, Kehricht, Allgemeinstrom, Hauswartung, Treppenhausreinigung, TV-Grundgebührja, wenn im Mietvertrag einzeln genanntArt. 257a Abs. 2 OR
Verwaltungshonorar für die Abrechnungja, wenn vereinbart, nach Aufwand oder üblichem Ansatz (rund 2–3 %)Art. 4 Abs. 3 VMWG
Reparaturen, Unterhalt, Ersatz (auch Heizung, Lift, Waschmaschine)neinArt. 6 Bst. a VMWG
Amortisation, Verzinsung, Rückstellungen, ErneuerungsfondsneinArt. 6 Bst. b VMWG
Gebäudeversicherung, Liegenschaftssteuer, Hypothekarzinsnein (Eigentümerlasten)Art. 257b Abs. 1 OR
Positionen, die nur in «Allgemeinen Bedingungen» stehenneinBGer 4C.24/2002, 4C.250/2006

Quellen: OR (SR 220), VMWG (SR 221.213.11), Bundesgericht 4C.24/2002 und 4C.250/2006, Merkblatt «Zulässige und unzulässige Nebenkosten» des Mieterinnen- und Mieterverbands (2026). Geprüft am 19.10.2026.

Fristen

WasFristGrundlage
Abrechnung durch die Vermieterschaftmindestens einmal jährlichArt. 4 Abs. 1 VMWG
Einsprache gegen die Abrechnunggesetzlich keine; im Vertrag oft 30 TageMietvertrag
Rückforderung trotz Zahlung3 Jahre ab Kenntnis, max. 10 JahreArt. 67 Abs. 1 OR; BGer 4C.250/2006
Belegeinsichtjederzeit auf VerlangenArt. 257b Abs. 2 OR
SchlichtungsverfahrenkostenlosArt. 113 Abs. 2 Bst. c ZPO

Bezahlte Nebenkosten gelten nicht als genehmigt. Auch wer die vertragliche Einsprachefrist verpasst hat, kann zu Unrecht bezahlte Positionen zurückfordern (BGer 4C.24/2002 E. 3).

Häufige Fragen

Welche Nebenkosten darf der Vermieter verrechnen?

Nur Kosten, die mit dem Gebrauch der Wohnung zusammenhängen und im Mietvertrag einzeln und genau genannt sind (Art. 257a Abs. 2 OR). Was nicht im Vertrag steht, ist im Nettomietzins enthalten.

Wie lange habe ich Zeit für eine Einsprache gegen die Nebenkostenabrechnung?

Das Gesetz kennt keine Frist. Viele Mietverträge sehen 30 Tage vor. Auch danach können Sie zu Unrecht bezahlte Positionen zurückfordern: innert 3 Jahren ab Kenntnis, längstens 10 Jahre (Art. 67 OR).

Kann ich Nebenkosten nach dem Auszug zurückfordern?

Ja. Der Rückforderungsanspruch hängt nicht vom laufenden Mietverhältnis ab. Massgebend sind die 3 bzw. 10 Jahre nach Art. 67 OR.

Muss ich die Nachzahlung trotzdem bezahlen?

Den unbestrittenen Teil sollten Sie fristgerecht bezahlen. Den bestrittenen Teil können Sie zurückbehalten; stellt er sich aber als geschuldet heraus, riskieren Sie bei einem Zahlungsrückstand eine Kündigung (Art. 257d OR; BGE 140 III 591). Am sichersten: unter Vorbehalt bezahlen und zurückfordern.

Wie hoch darf das Verwaltungshonorar sein?

Nach Aufwand oder im Rahmen der üblichen Ansätze (Art. 4 Abs. 3 VMWG). Üblich sind rund 2–3 % der Nebenkosten. Es muss im Vertrag vereinbart sein.

Darf ich die Belege sehen?

Ja. Die Vermieterschaft muss Ihnen auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren (Art. 257b Abs. 2 OR), bei Heizkosten in die Originalunterlagen (Art. 8 Abs. 2 VMWG).