Einsprachefrist im Vertrag oft 30 Tage. Bestreiten Sie unzulässige Positionen schriftlich und verlangen Sie die Belege.
✓ Gratis-Prüfung ohne Anmeldung · ✓ Einsprache-Paket einmalig CHF 9.90 inkl. MWST · ✓ Grundlage: OR, VMWG, Bundesgericht · ✓ Sichere Zahlung über Stripe · ✓ Ihre Angaben bleiben im Browser
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| Was | Frist | Grundlage |
|---|---|---|
| Abrechnung durch die Vermieterschaft | mindestens einmal jährlich | Art. 4 Abs. 1 VMWG |
| Einsprache gegen die Abrechnung | gesetzlich keine; im Vertrag oft 30 Tage | Mietvertrag |
| Rückforderung trotz Zahlung | 3 Jahre ab Kenntnis, max. 10 Jahre | Art. 67 Abs. 1 OR; BGer 4C.250/2006 |
| Belegeinsicht | jederzeit auf Verlangen | Art. 257b Abs. 2 OR |
| Schlichtungsverfahren | kostenlos | Art. 113 Abs. 2 Bst. c ZPO |
Bezahlte Nebenkosten gelten nicht als genehmigt. Auch wer die vertragliche Einsprachefrist verpasst hat, kann zu Unrecht bezahlte Positionen zurückfordern (BGer 4C.24/2002 E. 3).
Schicken Sie die Einsprache eingeschrieben. Eine E-Mail ist möglich, aber schlechter beweisbar.
Einschreiben [Verwaltung, Adresse] Einsprache gegen die Nebenkostenabrechnung [Periode] – Mietobjekt [Adresse] Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe Ihre Nebenkostenabrechnung für die Periode [Periode] geprüft. Gegen die folgenden Positionen erhebe ich Einsprache: 1. Gebäudeversicherung: CHF [Betrag] Versicherungsprämien für das Gebäude sind Eigentümerlasten. Sie hängen nicht mit dem Gebrauch der Mietsache zusammen und sind daher keine Nebenkosten (Art. 257a Abs. 1 und 257b Abs. 1 OR). […] 2. Reparaturen: CHF [Betrag] Reparaturen, Unterhalt und Erneuerungen sind Sache der Vermieterschaft und mit dem Mietzins abgegolten (Art. 257b Abs. 1 OR; Art. 6 Bst. a VMWG). […] Gleichzeitig ersuche ich um Einsicht in die Belege (Art. 257b Abs. 2 OR; Art. 8 Abs. 2 VMWG). […]
Das Einsprache-Paket erkennt die bestreitbaren Positionen automatisch, setzt Beträge und die passende Begründung mit Bundesgerichtsurteil ein, rechnet die Rückforderung für Vorjahre und erstellt das Gesuch um Belegeinsicht.
Das Gesetz kennt keine Frist. Viele Mietverträge sehen 30 Tage vor. Auch danach können Sie zu Unrecht bezahlte Positionen zurückfordern: innert 3 Jahren ab Kenntnis, längstens 10 Jahre (Art. 67 OR).
Ja. Der Rückforderungsanspruch hängt nicht vom laufenden Mietverhältnis ab. Massgebend sind die 3 bzw. 10 Jahre nach Art. 67 OR.
Den unbestrittenen Teil sollten Sie fristgerecht bezahlen. Den bestrittenen Teil können Sie zurückbehalten; stellt er sich aber als geschuldet heraus, riskieren Sie bei einem Zahlungsrückstand eine Kündigung (Art. 257d OR; BGE 140 III 591). Am sichersten: unter Vorbehalt bezahlen und zurückfordern.