Kommt die Abrechnung Monate oder Jahre zu spät, müssen Sie nicht alles hinnehmen. Prüfen Sie Verjährung und Positionen, bevor Sie nachzahlen.
✓ Gratis-Prüfung ohne Anmeldung · ✓ Einsprache-Paket einmalig CHF 9.90 inkl. MWST · ✓ Grundlage: OR, VMWG, Bundesgericht · ✓ Sichere Zahlung über Stripe · ✓ Ihre Angaben bleiben im Browser
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Quellen: Art. 257a, 257b, 257d OR; Art. 4, 8 VMWG; Art. 128 OR; Kantonsgericht Luzern 1B 16 1 vom 26.8.2016 (LGVE 2016 I Nr. 12). Geprüft am 19.10.2026.
Der Vermieter muss mindestens einmal jährlich abrechnen (Art. 4 Abs. 1 VMWG). Eine Verspätung lässt seine Forderung nicht automatisch verfallen. Nachforderungen verjähren aber nach 5 Jahren; die Verjährung müssen Sie ausdrücklich einwenden.
Den unbestrittenen Teil ja. Bei Zweifeln zahlen Sie den bestrittenen Teil am sichersten unter Vorbehalt und fordern ihn zurück. Wer Nebenkosten einfach zurückbehält, riskiert eine Zahlungsverzugskündigung (Art. 257d OR).