Unzulässige oder nicht vereinbarte Nebenkosten können Sie bis 10 Jahre zurück zurückfordern, auch wenn Sie sie bezahlt haben.
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Nebenkosten, die nicht genau im Mietvertrag vereinbart sind, sind nicht geschuldet. Bezahlte Abrechnungen gelten nicht als genehmigt (BGer 4C.24/2002). Den Rückforderungsanspruch können Sie nach den Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung geltend machen. Er verjährt 3 Jahre, nachdem Sie davon Kenntnis erhalten haben, spätestens 10 Jahre nach der Zahlung (Art. 67 Abs. 1 OR, seit 1.1.2020; BGer 4C.250/2006 zum alten Recht mit 1 Jahr).
Beispiel: Seit 6 Jahren werden CHF 180 Gebäudeversicherung und CHF 120 Liegenschaftssteuer pro Jahr belastet. Rückforderung: 6 × CHF 300 = CHF 1'800.
Ja. Der Rückforderungsanspruch hängt nicht vom laufenden Mietverhältnis ab. Massgebend sind die 3 bzw. 10 Jahre nach Art. 67 OR.
Das Gesetz kennt keine Frist. Viele Mietverträge sehen 30 Tage vor. Auch danach können Sie zu Unrecht bezahlte Positionen zurückfordern: innert 3 Jahren ab Kenntnis, längstens 10 Jahre (Art. 67 OR).
Nur Kosten, die mit dem Gebrauch der Wohnung zusammenhängen und im Mietvertrag einzeln und genau genannt sind (Art. 257a Abs. 2 OR). Was nicht im Vertrag steht, ist im Nettomietzins enthalten.