Brennstoff, Service und Ablesung sind zulässig. Reparaturen, Erneuerung und Abschreibung der Heizung nicht.
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Anrechenbar sind die tatsächlichen Kosten für Brennstoffe und Energie, den Strom für Brenner und Pumpen, die Reinigung von Heizung und Kamin, die periodische Revision, die Verbrauchserfassung, die Wartung, Versicherungsprämien nur für die Heizungsanlage und die Verwaltungsarbeit für den Betrieb (Art. 5 VMWG).
Nicht anrechenbar sind Reparatur und Erneuerung der Anlagen sowie deren Verzinsung und Abschreibung (Art. 6 VMWG). Ohne detaillierte Abrechnung muss die Rechnung darauf hinweisen, dass Sie diese verlangen können; Sie dürfen die Originalunterlagen und den Anfangs- und Endbestand der Heizmaterialien einsehen (Art. 8 VMWG).
Ja. Die Vermieterschaft muss Ihnen auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren (Art. 257b Abs. 2 OR), bei Heizkosten in die Originalunterlagen (Art. 8 Abs. 2 VMWG).