Erlaubt ist es nur, wenn es vereinbart ist, und nur nach Aufwand oder im Rahmen der üblichen Ansätze.
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Die Kosten für die Erstellung der Abrechnung dürfen nach Aufwand oder im Rahmen der üblichen Ansätze angerechnet werden (Art. 4 Abs. 3 VMWG), bei der Heizung auch die Verwaltungsarbeit für deren Betrieb (Art. 5 Abs. 2 Bst. i VMWG). Die Überwälzung muss im Mietvertrag vereinbart sein (BGer 4C.24/2002 E. 2.5). Üblich sind rund 2–3 % der übrigen Nebenkosten. Liegt der Satz höher, verlangen Sie den Nachweis des Aufwands.
Nach Aufwand oder im Rahmen der üblichen Ansätze (Art. 4 Abs. 3 VMWG). Üblich sind rund 2–3 % der Nebenkosten. Es muss im Vertrag vereinbart sein.