Diese Kosten gehören nicht in die Nebenkostenabrechnung, auch wenn der Vertrag sie aufführt.
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| Position | Als Nebenkosten verrechenbar? | Grundlage |
|---|---|---|
| Heizung, Warmwasser (Brennstoff, Strom für Brenner/Pumpen, Service, Kaminfeger, Ablesung) | ja, wenn im Mietvertrag genannt | Art. 257b OR, Art. 5 VMWG |
| Wasser, Abwasser, Kehricht, Allgemeinstrom, Hauswartung, Treppenhausreinigung, TV-Grundgebühr | ja, wenn im Mietvertrag einzeln genannt | Art. 257a Abs. 2 OR |
| Verwaltungshonorar für die Abrechnung | ja, wenn vereinbart, nach Aufwand oder üblichem Ansatz (rund 2–3 %) | Art. 4 Abs. 3 VMWG |
| Reparaturen, Unterhalt, Ersatz (auch Heizung, Lift, Waschmaschine) | nein | Art. 6 Bst. a VMWG |
| Amortisation, Verzinsung, Rückstellungen, Erneuerungsfonds | nein | Art. 6 Bst. b VMWG |
| Gebäudeversicherung, Liegenschaftssteuer, Hypothekarzins | nein (Eigentümerlasten) | Art. 257b Abs. 1 OR |
| Positionen, die nur in «Allgemeinen Bedingungen» stehen | nein | BGer 4C.24/2002, 4C.250/2006 |
Quellen: OR (SR 220), VMWG (SR 221.213.11), Bundesgericht 4C.24/2002 und 4C.250/2006, Merkblatt «Zulässige und unzulässige Nebenkosten» des Mieterinnen- und Mieterverbands (2026). Geprüft am 19.10.2026.
Nur Kosten, die mit dem Gebrauch der Wohnung zusammenhängen und im Mietvertrag einzeln und genau genannt sind (Art. 257a Abs. 2 OR). Was nicht im Vertrag steht, ist im Nettomietzins enthalten.
Nach Aufwand oder im Rahmen der üblichen Ansätze (Art. 4 Abs. 3 VMWG). Üblich sind rund 2–3 % der Nebenkosten. Es muss im Vertrag vereinbart sein.